- Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden. - Geistiges Eigentum
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum unseres Unternehmens. Jede Verwertung, Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung unseres Unternehmens. Bei der Verwendung ohne Zustimmung ist unser Unternehmen jedenfalls berechtigt, eine Abstandsgebühr einzuheben. - Angebot und Annahme
Unsere Angebote sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt mit Annahme des Angebots (innerhalb der Frist von 3 Monate nach Angebotsdatum) durch den Kunden zustande. - Rücktritt
Ein Kunde kann vorbehaltlich anderer gesetzlicher Rücktrittsrechte innerhalb von einer Woche vom Vertrag zurücktreten, jedoch nur, wenn der Kunde nicht selbst die geschäftliche Verbindung zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.
Stornogebühr
Bei einem Storno des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatz bzw. Entgelt gemäß §1168 ABGB eine Stornogebühr von 10 Prozent, bei Sonderanfertigung nach Beginn der Herstellarbeiten von 30 Prozent der Auftragssumme zu verlangen. Im Falle eines rechtzeitigen schriftlichen Vertragsrücktritts nach §3 KschG sind Spesen nach Maßgabe von §4 KSchG von Kunden zu bezahlen. - Preisänderungen
Die Preisen gelten, wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, ab Betrieb ohne Verpackung, ohne Versicherung und Versandkosten, beim Konsumenten inklusive Mehrwertsteuer. Die genannten oder vereinbarten Preise des Auftragnehmers entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder anderer, für die Kalkulation relevante Kostenstellen des Kostenvoranschlages oder zur Leistungserstellung notwendiger, von uns nicht beeinflussbarer Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung verändern, ist der Auftragnehmer berechtigt bzw. verpflichtet, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Bei Konsumenten gilt dieses Preisanpassungsrecht erst nach Ablauf von 2 Monaten nach Vertragsabschluss, es sei denn, dieses Recht wurde ausdrücklich ausgehandelt. - Reparaturen
Unser Unternehmen hat dem Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge der Durchführung der Reparatur und ohne dass dies unserem Unternehmen aufgrund unseres Fachwissen bei Vertragsabschluss erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat unser Unternehmen dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf und dies technisch noch möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.
Werden punktuelle Reparaturen an bestehenden altersschwachen Dächern vorgenommen, kann aufgrund des Zustandes des Daches die Haltbarkeit auch der reparierten Teile eingeschränkt sein, etwa eingeschränkte Stabilität durch altersschwache umgebende Dachziegel oder Träger/Lattung.
Behelfsmäßige Instandhaltungen werden bei entsprechender Beauftragung durchgeführt. Hier besteht nur eine den Umständen entsprechende sehr beschränkte Haltbarkeit. - Holzarten
Zimmererarbeiten sind in Fichte, Tanne oder Föhre zu verstehen, wenn nicht andere Holzarten vereinbart wurden. - Geringfügige Leistungsänderungen
Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zu mutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, zB bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä. - Maßangaben durch den Kunden
Werden vom Kunden Pläne bereitgestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat unser Unternehmen den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw. gegebenenfalls die Verzugskosten treffen den Kunden. - Mitwirkungspflicht des Kunden
Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten erfüllt hat. Die Leistungen des Vertrages und Versetzens von Tür- und Fensterstöcken u.ä., das Aufstellen von erforderlicher Gerüste und eventuelle Mauerarbeiten, sind vom Kunden beizustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenfalls ist der erforderliche Licht und Kraftstrom vom Kunden beizustellen. - Verkehr mit Behörden und Dritten
Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen. - Gefahrtragung
Die Gefahr für von uns angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräten trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten. - Notabdichtung
Falls zwecks schlechtem Wetter eine Notabdichtung erforderlich ist, wird diese, wenn sie von uns montiert wird, dem Kunden in Rechnung gestellt. Ansonsten hat der Kunde für die Notabdichtung zu sorgen und trägt somit die Verantwortung für eine sichere Abdichtung und im Falle eines Wassereintritts auch die Verantwortung für Folgeschäden. - Liefertermine/Annahmeverzug
Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die angegebenen Liefertermine als voraussichtliche Termine. Spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Termin ist mit dem Kunden der tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. - Teillieferungen
Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen. - Lieferverzug
Wird ein vereinbarter Liefertermin von unserem Unternehmen um mehr als zwei Wochen überschritten, so hat der Kunde unserem Unternehmen eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf der Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls bei unserem Unternehmen zumindest grobes Verschulden vorlag. - Annahmeverzug
Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, dürfen wir über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine angemessene Lagergebühr zusteht.
Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10% des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. - Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlungen Eigentum unseres Unternehmens. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist. - Zahlungsverweigerung
Der Kunde kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn unser Unternehmen die Lieferung nicht vertragsmäßig erbracht hat oder ihre Erbringung durch die schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Kunden zur Zeit der Vertragsschließung nicht bekannt waren, gefährdet ist. - Zahlung/Skontoabzug
Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlung, treten allfällige Skontovereinbarungen zur Gänze außer Kraft. Zahlungen des Auftraggebers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Sind keine gesonderten Zahlungsbedingungen ausgehandelt, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. - Mahn- und Inkassospesen
Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen unserem Unternehmen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betrieblichen Forderung stehen. - Verzugszinsen
Bei – auch unverschuldetem – Zahlungsverzug wird als Ersatz für die unserem Unternehmen auflaufenden Kreditspesen ein Zinssatz von 8 Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. - Terminverlust
Kommt der Kunde seinen Zahlungen und Versicherungspflichten nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig. - Gewährleistung
Bei Verbrauchergeschäften (Rechtsgeschäfte mit einem Kunden, für den das Geschäft nicht zum Betrieb des Unternehmens gehört) gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
Bei übrigen Geschäften gelten folgende Abweichungen: Die Ware bzw. das Werk ist nach der Ablieferung bzw. Übergabe unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung bzw. Übergabe unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht schriftlich erhoben, so gilt die Ware bzw. das Werk als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Ebenso erlöschen Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche, wenn die vom Mangel betroffenen Teile vom Kunden bzw. einem Dritten verändert wurden. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate für bewegliche Sachen und 18 Monate für unbewegliche. Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt hat entgegen der Vermutungsregel des §924 ABGB der Kunde zu beweisen. Unser Unternehmen hat die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der Sache. - Produkthaftung
Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden können, werden ausgeschlossen. Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. - Datenschutz (DSGVO) Rechte
Dem Kunden stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn er glaubt, dass die Verarbeitung seiner Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder seine datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, kann er sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Österreich ist dies die Datenschutzbehörde. - Salvatorische Klausel
Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ behalten alle anderen ihre Gültigkeit. - Allgemeines
Es gilt österreichisches Recht.
Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens.